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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Herter Verpackung GmbH & Co. KG


1. Einbeziehung der AGB

1.1. Diese AGB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

1.2. Sämtliche – auch künftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser AGB, sofern

diese nicht im Einzelfall oder aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einem Kunden vertraglich abgeändert oder

ausgeschlossen werden.

1.3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unserer Kunden sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, dass wir

diesen Bedingungen im Einzelfall oder aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einem Kunden zugestimmt haben.

2. Vertragsschluss

2.1. Unsere ersten Angebote (z.B. in Prospekten, Katalogen, Werbemitteln oder bei Beantwortung von Anfragen) sind noch

keine Anträge im Sinne des § 145 BGB, sondern freibleibend und unverbindlich.

2.2. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir einen Antrag des Kunden durch Auftragsbestätigung annehmen. Die Preise,

Mengen, Lieferfristen und sonstigen Einzelheiten ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung, sofern nicht der Antrag des

Kunden verbindliche Angaben enthält.

2.3. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung von den Wünschen des Kunden oder dessen Angaben im Antrag ab, so gelten

die Bedingungen gemäß unserer Auftragsbestätigung als vereinbart, wenn der Kunde nicht unverzüglich, jedenfalls vor Beginn

der Produktion, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung, widerspricht. Dies gilt nur,

wenn der Inhalt unserer Auftragsbestätigung bzw. eine Änderung gegenüber dem Antrag des Kunden unter Berücksichtigung

unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind.

3. Beschaffenheit/ Muster/ Mengenabweichungen

Muster zeigen stets nur eine durchschnittliche Beschaffenheit. Branchen- bzw. produktübliche Abweichungen können

vorkommen. Im Rahmen der branchenüblichen oder technisch bedingten Toleranzen behalten wir uns Mehr- oder

Minderlieferungen vor.

4. Lieferung / Liefertermine/ Lieferbeschränkungen bzw. –ausschlüsse

4.1. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe oder zum Versand in unserem

Betrieb in Mayen. 4.2. Unsere Lieferpflicht ruht, solange die richtige und rechtzeitige Lieferung durch unsere Zulieferer nicht

erfolgt ist. Dies gilt nur für den Fall, dass die Terminüberschreitung nicht von uns oder unserem Zulieferer zu vertreten ist.

4.3. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen oder andere

öffentlichrechtliche Beschränkungen, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und sonstige Umstände, die weder von uns

oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind und die von uns nicht vorhersehbar waren, befreien uns für die Dauer ihres

Bestehens von unserer Lieferpflicht, soweit diese Umstände unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen.

4.4. In den Fällen der Ziffern 4.2. und 4.3. sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz – vorbehaltlich Ziffer 12. –

vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des

Leistungshindernisses nicht absehbar ist. Dies gilt nur, wenn wir oder unser Erfüllungsgehilfe das Leistungshindernis nicht zu

vertreten haben und wenn wir den Kunden von den vorgenannten Leistungshindernissen unverzüglich informiert haben. Im

Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

5. Lieferung, Untersuchungs- und Rügepflicht

5.1. Sämtliche Waren, die Gegenstand eines Vertrages sind, werden – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im

Einzelfall – grundsätzlich in einer Lieferung geliefert.

5.2. Wir sind jedoch berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kann die

Annahme von Teillieferungen nur dann berechtigt verweigern, wenn diese für ihn objektiv nicht von Interesse sind. Die

Verweigerung der Annahme ist schriftlich zu erklären; mit der Verweigerung ist zugleich das mangelnde objektive Interesse

schriftlich zu begründen.

5.3. Erfolgen Teillieferungen auf Wunsch des Kunden, werden die hierdurch entstehenden Kosten dem Kunden – vorbehaltlich

einer anderweitigen Vereinbarung – gesondert berechnet; dies gilt auch, falls grundsätzlich (im Falle einer einmaligen

Lieferung)

keine gesonderte Berechnung von Frachtkosten vereinbart ist.

5.4. Der Kunden hat die Ware unverzüglich – je nach Umfang der Lieferung ggf. durch Vornahme von Stichproben in

ausreichender Anzahl – zu prüfen und zu untersuchen. Wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen Dritten – etwa

den Abnehmer des Kunden – erfolgt, so hat der Kunde eine unverzügliche Prüfung und Untersuchung sicherzustellen.

5.5. Etwaige offensichtliche Mängel, Mindermengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich uns gegenüber zu

rügen; das Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, kann der

Kunde aus den offensichtlichen Mängeln keine Rechte herleiten.

6. Lieferungsmodalitäten

6.1. Sämtliche Preise verstehen sich – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – ab unserem Betrieb Mayen. Eine

Versendung erfolgt nur auf Verlangen des Kunden; die Frachtkosten sind dann – vorbehaltlich der Ziffer 5.3. – gesondert durch

Einzel- oder Rahmenvereinbarung zu regeln.

6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.

6.3. Der Gefahrübergang gemäß Ziffer 6.2. erfolgt auch, wenn wir auf Verlangen des Kunden den Spediteur beauftragen oder

Frachtkosten nicht weiterberechnen.

6.4. Euro-Paletten, Gitterboxen und ähnliche Transportverpackungen werden berechnet. Für den Kunden wird insofern ein

Palettenkonto geführt, auf dem ausgelieferte und zurückgesandte Paletten, Gitterboxen etc. vermerkt werden. Zum Ende eines

Kalenderjahres wird dieses Konto abgerechnet; sollten nicht alle Transportverpackungen zurückgelangt sein, werden die nicht

zurückgelangten Verpackungen zu marktüblichen Preisen berechnet.

7. Preise, Skonti und Nachlässe

7.1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung gelten die Preise gemäß unserer Auftragsbestätigung.

7.2. Die vereinbarten Preise beruhen auf den am Tag der Preisnennung maßgebenden Kostenfaktoren und Einkaufspreisen.

Sollten sich diese bis zur Lieferung – sofern diese mindestens einen Monat nach der Preisvereinbarung liegt – nicht nur

unwesentlich erhöhen, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt. Die Gründe der Preiserhöhung und deren

Auswirkungen sind dem Kunden auf Verlangen offen zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Preiserhöhungen für uns konkret

voraussehbar waren.

7.3. Alle Preise verstehen sich ab unserem Produktionsbetrieb und zwar ausschließlich Umsatzsteuer. Transportverpackungen

werden ggf. gemäß Ziffer 6.4. berechnet. Sofern im Einzelfall oder aufgrund Rahmenvereinbarung mit einem Kunden nichts

anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ohne Frachtkosten.

7.4. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung.

7.5. Eine Skonto- oder Nachlassvereinbarung kommt nicht dadurch zustande, dass wir in der Vergangenheit an den Kunden

unter Gewährung von Skonti oder Nachlässen geliefert haben. Skonti oder Nachlässe sind vielmehr bei jedem Vertrag neu zu

vereinbaren. Diese gilt nicht, soweit mit einem Kunden Skonti oder Nachlässe in einer Rahmenvereinbarung definiert wurden.

7.6. Skonto- oder Nachlassvereinbarungen kommen nicht dadurch zustande, dass wir einem nicht vereinbarten Abzug des

Kunden nicht widersprechen.

7.7. Wenn ein Skonto vereinbart ist, so kann dieser nur beansprucht werden, wenn keine Zahlungsrückst.nde aus anderen

Aufträgen bestehen.

8. Berechnung

Soweit gemäß Ziffer 5.2. oder in Absprache mit dem Kunden Teillieferungen erfolgen, sind wir berechtigt, jede Teillieferung

einzeln abzurechnen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der vereinbarten Einzelpreise; ist dies – z.B. wegen Vereinbarung

pauschaler Preise – nicht möglich, so erfolgt die Berechnung der Teillieferung nach billigem Ermessen.

9. Zahlungsweise, Verrechnung, Verzug

9.1. Zahlungen sind ausschließlich auf eines unserer Konten zu leisten.

9.2. Unsere Angestellten – mit Ausnahme der Gesch.ftsführer und Prokuristen – sowie Transportpersonal sind nicht zur

Entgegennahme von Zahlungen mit befreiender Wirkung befugt, es sei denn, dass dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart

worden ist oder eine dieser Personen im Einzelfall von uns schriftlich bevollmächtigt worden ist. Dies gilt ebenfalls nicht im Falle

von Nachnahmelieferungen.

9.3. Zahlungen des Kunden werden – vorbehaltlich einer bei Zahlung ausgesprochenen Verrechnungsbestimmung des Kunden

oder einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelfall – immer auf die älteste offene Rechnung oder sonstige Schuld

angerechnet. Die Verrechnung erfolgt bei dieser zunächst auf etwaige Kosten, dann auf etwaige Zinsen und zuletzt auf die

jeweilige Hauptforderung; insoweit ist eine anderweitige Leistungsbestimmung des Schuldners unbeachtlich.

9.4. Nehmen wir im Einzelfall Schecks entgegen, so erfolgt dies nur erfüllungshalber. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt,

wenn und soweit der Betrag unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Etwaige Bankspesen und sonstige Kosten,

insbesondere im Fall der Nichteinlösung, gehen zu Lasten des Kunden.

9.5. Verzugseintritt und Verzugsfolgen richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 287, 288

BGB.

9.6. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so können wir weitere Lieferungen und Leistungen – auch aus anderen

Verträgen – nach unserer Wahl von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen; wir sind ferner berechtigt,

sämtliche Abtretungen (Ziffer 10.3.) gegenüber allen Abnehmern des Kunden offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns

zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sich nur mit geringen Zahlungen in Verzug befindet und an seiner

Zahlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen; ein Zahlungsrückstand gilt als gering, wenn er maximal 5% des gesamten

Auftragsvolumens, dem er entstammt, beträgt.

9.7. Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn diese entweder von uns anerkannt oder

rechtskräftig festgestellt sind.

10. Eigentumsvorbehalt, Abtretung

10.1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus dem zugrunde liegenden Vertrag

zustehenden Forderungen – einschließlich etwaige Kosten, Zinsen und Verzugsschäden – unser Eigentum.

10.2. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die Erzeugnisse, die der Kunde durch Be- oder Verarbeitung, Vermengung oder

Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erzeugt; soweit nicht nur unwesentliche andere, nicht

von uns gelieferte Waren bzw. Bestandteile, verwendet werden, steht uns an den durch Verarbeitung etc. entstandenen

Erzeugnissen Miteigentum zu und zwar im Verhältnis der Werte der verwendeten Bestandteile.

10.3. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die von uns gelieferten Waren weiter

zu veräußern. In diesem Fall tritt er uns bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen seinen

Abnehmer ab. Die Abtretung ist der Höhe nach begrenzt auf unsere Forderung aus der Lieferung der weiterverkauften Ware

einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden, soweit diese dem Kunden gegenüber bereits berechnet und

angemeldet wurden. Auf unsere Aufforderung hin hat der Kunde uns sämtliche Weiterveräußerungen noch nicht bezahlter

Waren offen zu legen, die Empfänger vollständig zu benennen und uns alle zur unmittelbaren Durchsetzung der an uns

abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben zu machen.

10.4. Unser Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Vereinbarungen mit seinen Abnehmern im Rahmen des rechtlich Zulässigen

sicher zu stellen, dass die an uns abgetretenen Forderungen nicht durch Aufrechnung untergehen, sondern nur durch Zahlung

erfüllt werden; soweit erforderlich hat er hierzu auf die Abtretung hinzuweisen.

10.5. Unser Kunde ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Er ist verpflichtet,

insoweit von seinen Kunden empfangene Zahlungen bis zur Höhe der uns zustehenden Forderungen unverzüglich an uns

weiterzuleiten. Zieht der Kunde bei seinen Abnehmern an uns abgetretene Forderungen ein, ohne diese entsprechend an uns

weiterzuleiten, so sind wir berechtigt, die Abtretung hinsichtlich sämtlicher Forderungen – auch gegen andere Abnehmer – offen

zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen.

10.6. Wollen Dritte – insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungs- oder insolvenzrechtlichen Maßnahmen – auf die in

unserem Eigentum stehende Ware zugreifen, so hat der Kunde diese auf unser Eigentum hinzuweisen und die zugrunde

liegenden Unterlagen vorzulegen. Zugleich hat er uns unverzüglich zu unterrichten. Entstehen uns bei der Abwehr

vermeintlicher fremder Ansprüche auf die in unserem Eigentum stehende Ware Kosten, so hat der Kunde diese zu ersetzen,

soweit sie nicht tatsächlich von Dritten ersetzt werden; etwaige Ansprüche gegen Dritte werden wir Zug-um-Zug an den Kunden

abtreten.

10.7. Übersteigt der Wert der uns vom Kunden gewährten Sicherheiten die Summe unserer gesicherten Forderungen um mehr

als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden hinsichtlich der 20% übersteigenden Sicherheiten zur Freigabe verpflichtet. Die

Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch uns nach billigem Ermessen.

10.8. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken (insbesondere Feuer und Diebstahl) auf seine

Kosten zu versichern.

11. Gewährleistung, Transportschäden

11.1. Soweit von uns gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet ist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des

Gefahrübergangs vorlag, sind wir grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet, soweit der Mangel innerhalb der

Verjährungsfrist (Ziffer 11.4.) auftritt und uns gegenüber gerügt wird.

11.2. Wenn der Kunde die von uns gelieferte Ware weiterverkauft und sein Abnehmer bzw. der letzte Abnehmer in der

Lieferkette ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, kann der Kunde uns gemäß der gesetzlichen Regelung der §§ 478, 479

BGB im Wege des so genannten Lieferantenregresses in Anspruch nehmen. Liegt ein berechtigter Fall des

Lieferantenregresses vor, gelten die in diesen AGB enthaltenen Einschränkungen unserer Gewährleistungsverpflichtungen

nicht.

11.3. Voraussetzung für den Lieferantenregress ist, dass die von uns gelieferte Ware über die gesamte Lieferkette unverändert

an den Verbraucher verkauft wird. Der Lieferantenregress setzt voraus, dass der bei Übergabe an den Verbraucher vorliegende

Mangel auch im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden einen Mangel darstellt.

11.4. Gew.hrleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,

wenn der Kunde uns berechtigt im Rahmen des Lieferantenregresses (Ziffer 11.2. und 11.3.) in Anspruch nimmt.

11.5. Verletzt der Kunde seine ihm nach Ziffer 5. obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten, so kann er nach Maßgabe

der Regelung in Ziffer 5. seine Gewährleistungsrechte verlieren; wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt, gilt

dies gemäß den Regelungen des § 377 HGB auch für den Fall des Lieferantenregresses.

11.6. Der Kunde hat nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, spätestens

jedoch innerhalb eines Jahres nach Lieferung. Aus nicht rechtzeitig gerügten Mängeln kann der Kunde keine Rechte herleiten.

11.7. Zeigt der Kunde Mängel – egal ob nach Ziffer 5. oder nach Ziffer 11.6. – an, so hat er uns Gelegenheit zu geben, diese

selbst zu untersuchen und/oder durch von uns beauftragte Dritte untersuchen zu lassen. Beauftragt der Kunde selbst Dritte

insbesondere Gutachter – mit der Untersuchung der Ware bzw. Feststellung etwaiger Mängel, so sind wir zur Übernahme der

dadurch entstehenden Kosten nur verpflichtet, wenn tatsächlich von uns zu vertretende Mängel festgestellt werden und wir der

Beauftragung vorher schriftlich zugestimmt haben; dies gilt nicht, soweit wegen der Dringlichkeit der Beweissicherung eine

unverzügliche Begutachtung objektiv erforderlich ist und wir nicht rechtzeitig zu erreichen sind.

11.8. Macht der Kunde Gew.hrleistungsansprüche geltend, so sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung (Beseitigung des

Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verpflichtet. Verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese zweimal

fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind –

vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 12. – ausgeschlossen.

11.9. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware – ggf. in angemessenen Stichproben – bei Erhalt auch auf Transportschäden zu

untersuchen. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Kunde sofort ein Protokoll zu fertigen, in dem der Zustand der

Ware und die Transportschäden festgehalten werden. Das Protokoll ist dem Transportpersonal zur Unterzeichnung vorzulegen.

11.10. Der Kunde ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich unter Vorlage des Protokolls (Ziffer 11.9.) dem Transporteur

zu melden und uns durch Abschrift unter Beifügung des Protokolls zu unterrichten.

11.11. Für Transportschäden haften wir – vorbehaltlich Ziffer 12. – nicht, es sei denn, der Schaden wäre durch uns oder einen

unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.

12. Schadenersatzansprüche des Kunden

12.1. Schadenersatzansprüche des Kunden sind nicht ausgeschlossen, hinsichtlich

a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung

durch uns, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer

Erfüllungsgehilfen

beruhen.

b) Sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Insoweit gelten die

gesetzlichen Bestimmungen.

12.2. Alle übrigen Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden – mit Ausnahme der in Ziffer 12.1. benannten

gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnissen oder unerlaubten

Handlungen, sind ausgeschlossen.

12.3. Soweit dem Kunden Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln zustehen, die nicht durch die

vorstehenden Vereinbarungen ausgeschlossen sind, verjähren diese in 12 Monaten.

13. Beratungen/ Hinweise

13.1. Beratungen sind nicht Gegenstand von Kauf- und Lieferverträgen. Sie stellen – soweit sie nicht ausdrücklich zum

Gegenstand des Vertrages gemacht werden – nur unverbindliche Informationen dar.

13.2. Unsere vorgenannten Hinweise und Informationen entheben den Kunden nicht von seiner Pflicht der sach- und

fachkundigen Verwendung bzw. Verarbeitung von uns gelieferter Waren.

14. Garantien

14.1. Sämtliche von uns getätigten Beschreibungen und sonstige Angaben, auch in Katalogen, Prospekten und Werbemitteln,

sind grundsätzlich – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird – nur Beschreibungen. Wir übernehmen mit

solchen Beschreibungen keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer

eine bestimmte Beschaffenheit behält.

14.2. Wenn wir in Abweichung von Ziffer 14.1. eine Garantie übernommen haben, so stehen dem Kunden im Falle von

Mängeln, die der Garantie unterfallen (also bei einem Abweichen von der garantierten Beschaffenheit), die gesetzlichen

Gewährleistungsrechte ohne Einschränkung zu.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

15.1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen zwischen uns und dem Kunden ist Mayen.

15.2. Es gilt – auch bei Verträgen mit Auslandsberührung – ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN

Kaufrechts.

15.3. Für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Kunden ist – sofern nicht nach dem Gesetz ein

abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist – der Gerichtsstand Mayen vereinbart.